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Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich neu geregelt. Es wurde eine echte zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt.
Seit dem 1. Jänner 2014 besteht in jedem Land ein Verwaltungsgericht erster Instanz, beim Bund sind zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz (das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht) eingerichtet worden ("9 + 2 Modell"). Für die Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichte erster Instanz gelten die richterlichen Garantien der Unabhängigkeit, Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit.